Venditi actio, si non ab initio aliud convenit, non facile ad rescindendam perfectam venditionem, sed ad pretium exigendum competit.
von joline.8863 am 01.10.2017
Die Verkaufshandlung, sofern nicht von Anfang an etwas anderes vereinbart wurde, dient nicht leicht zur Aufhebung eines vollzogenen Verkaufs, sondern zur Geltendmachung des Preises.
von karina.a am 17.09.2013
Wenn zu Beginn keine anderen Bedingungen vereinbart wurden, zielt eine Rechtshandlung aufgrund eines Verkaufs eher darauf ab, den Kaufpreis zu erlangen, als die bereits vollzogene Transaktion rückgängig zu machen.