Curabit praeses provinciae compellere emptorem, qui nactus possessionem fructus percepit, partem pretii quam penes se habet cum usuris restituere, quas et perceptorum fructuum ratio et minoris aetatis favor, licet nulla mora intercesserit, generavit.
von elif.9872 am 25.06.2013
Der Provinzgouverneur wird sicherstellen, dass der Käufer, der Besitz ergriffen und die Einnahmen vereinnahmt hat, den noch in seinem Besitz befindlichen Anteil des Preises zuzüglich Zinsen zurückzahlt. Diese Zinsen sind sowohl aufgrund der vereinnahmten Einnahmen als auch aufgrund des Rechtsschutzes für Minderjährige geschuldet, auch wenn keine Verzögerung bei der Zahlung vorlag.
von daria917 am 27.02.2014
Der Provinzgouverneur wird dafür Sorge tragen, den Käufer zu verpflichten, der nach Erlangung des Besitzes die Früchte gesammelt hat, jenen Teil des Kaufpreises mit Zinsen zurückzuerstatten, den er in seinem Besitz hat, welche sowohl die Abrechnung der eingezogenen Früchte als auch die Begünstigung des Mindesalters, selbst wenn keine Verzögerung eingetreten wäre, erzeugt hat.