Quamvis enim duplum offeras pretium emptori, tamen invitus ad rescindendam venditionem urgueri non debet.
von yanick8971 am 13.01.2019
Selbst wenn man dem Käufer den doppelten Preis anbietet, darf er nicht gegen seinen Willen zur Stornierung des Verkaufs gezwungen werden.
von joline938 am 18.11.2016
Denn obwohl man dem Käufer den doppelten Preis anbietet, sollte er dennoch nicht gegen seinen Willen zur Rückgängigmachung des Verkaufs gezwungen werden.