Liceat autem ipsi qui vendidit vel qui alienatus est aut cuilibet alii ad ingenuitatem propriam eum repetere, modo si aut pretium offerat quod potest valere, aut mancipium pro huiusmodi praestet.
von emely.941 am 29.03.2015
Darüber hinaus soll es dem Verkäufer, dem Verkauften oder jeder anderen Person erlaubt sein, seinen Freiheitsstatus wiederherzustellen, sofern sie entweder den angemessenen Preis zahlen oder einen anderen Sklaven als Ersatz bereitstellen.
von berat.l am 04.02.2024
Es sei demjenigen gestattet, der verkauft hat oder der veräußert wurde, oder jedem anderen, ihn in seinen eigenen freien Stand zurückzufordern, vorausgesetzt, er bietet entweder den Preis, der als wertvoll gelten kann, oder stellt einen Sklaven an dessen Stelle.