Si quis propter nimiam paupertatem egestatemque victus causa filium filiamve sanguinolentos vendiderit, venditione in hoc tantummodo casu valente emptor obtinendi eius servitii habeat facultatem.
von sara.8897 am 18.12.2014
Wenn jemand aufgrund übermäßiger Armut und Existenznot einen Sohn oder eine Tochter, die blutig ist, zum Zwecke des Unterhalts verkauft, wobei der Verkauf in diesem Fall allein gültig ist, soll der Käufer die Befugnis haben, dessen Dienste zu beanspruchen.
von jolie.9814 am 12.09.2023
Wenn jemand aufgrund extremer Armut und Nahrungsnot seinen neugeborenen Sohn oder seine neugeborene Tochter verkauft, ist ein solcher Verkauf nur in diesem Fall gültig, und der Käufer hat das Recht, Dienste von diesem Kind zu verlangen.