Sancimus veterum dubitatione semota licentiam habere furiosi curatorem dissolvere, si maluerit, societatem furiosi, et sociis licere ei renuntiare .
von joschua931 am 02.07.2024
Wir verfügen, nachdem der Zweifel der Alten beseitigt wurde, dass der Vormund des Geschäftsunfähigen die Erlaubnis hat, die Gesellschaft des Geschäftsunfähigen aufzulösen, wenn er es vorziehen sollte, und dass es den Partnern erlaubt ist, ihm Mitteilung zu machen.
von aliya.8896 am 18.09.2013
Wir stellen fest, dass der Vormund einer geschäftsunfähigen Person das Recht hat, deren Partnerschaft aufzulösen, wenn er dies wünscht, und die anderen Partner berechtigt sind, die Partnerschaft mit ihr zu beenden.