In hoc autem casu publicum intellegi oportet vel sacratissimas aedes vel ubi competens iudex super ea re aditus deponi eas disposuerit.
von nora869 am 06.02.2017
In diesem Fall ist jedoch unter öffentlich entweder die heiligsten Gebäude oder den Ort zu verstehen, an dem der zuständige Richter nach Befassung mit dieser Angelegenheit deren Hinterlegung angeordnet hat.
von celina.q am 28.02.2014
In diesem Fall versteht man unter einem öffentlichen Ort entweder einen heiligen Tempel oder jeden Ort, an dem ein zuständiger Richter, der zu dieser Angelegenheit konsultiert wurde, angeordnet hat, die Gegenstände zu hinterlegen.