Acceptam mutuo sortem cum usuris licitis creditori post testationem offer ac, si non suscipiat, consignatam in publico depone, ut cursus usurarum legitimarum inhibeatur.
von ahmed.e am 27.09.2015
Biete dem Gläubiger nach förmlicher Mahnung das aufgenommene Darlehen nebst gesetzlichen Zinsen an und hinterlege es amtlich an einem öffentlichen Ort, falls er es nicht annimmt, damit der Zinslauf gesetzlich unterbrochen wird.
von nour.o am 13.06.2020
Der als Darlehen erhaltene Hauptbetrag wird dem Gläubiger nach förmlicher Anzeige mit rechtmäßigen Zinsen angeboten und, falls dieser nicht annimmt, mit Siegel versehen an einem öffentlichen Ort hinterlegt, sodass der Lauf der gesetzlichen Zinsen gehemmt wird.