Generaliter sancimus, ut, si quid scriptis cautum fuerit pro quibuscumque pecuniis ex antecedente causa descendentibus eamque causam specialiter promissor edixerit, non iam ei licentia sit causae probationes stipulatorem exigere, cum suis adquiescere deceat, nisi certe ipse e contrario per apertissima rerum argumenta scriptis inserta religionem iudicis possit instruere, quod in alium quemquam modum et non in eum quem cautio perhibet negotium subsecutum sit.
von maja.j am 22.10.2023
Wir verordnen allgemein, dass, wenn etwas schriftlich für Geldbeträge festgehalten wurde, die aus einer vorherigen Ursache stammen, und der Verpflichtete diese Ursache ausdrücklich erklärt hat, ihm nunmehr nicht gestattet ist, vom Gläubiger weitere Beweise für die Ursache zu verlangen, da er sich mit seinen eigenen [Aussagen] begnügen sollte, es sei denn, er könnte seinerseits durch höchst eindeutige Tatsachenargumente, die in den Schriftstücken enthalten sind, das Gewissen des Richters davon überzeugen, dass das Geschäft auf andere Weise und nicht so, wie die schriftliche Sicherung es ausweist, durchgeführt wurde.
von jessica842 am 27.01.2024
Wir setzen hiermit als allgemeine Regel fest: Wenn jemand eine schriftliche Zahlungsversprechen aufgrund einer vorherigen Transaktion gegeben hat und den Grund für diese Schuld ausdrücklich benannt hat, kann er nicht später vom Gläubiger verlangen, den Grund der Schuld zu beweisen. Der Schuldner muss seine eigene schriftliche Erklärung anerkennen, es sei denn, er kann dem Richter durch eindeutige, in den Dokumenten enthaltene Beweise überzeugen, dass die Transaktion tatsächlich anders stattgefunden hat, als in der schriftlichen Vereinbarung festgehalten.