Sin autem extra eandem observationem mulieres susceperint intercedentes, pro nihilo habeatur huiusmodi scriptura vel sine scriptis obligatio tamquam nec confecta nec penitus scripta, nec senatus consulti auxilium imploretur, sed sit libera et absoluta, quasi penitus nullo in eadem causa subsecuto.
von leopold9978 am 21.08.2013
Wenn jedoch Frauen außerhalb dieser Beobachtung Bürgschaften übernommen haben, soll eine solche Verschriftlichung oder Verpflichtung ohne Schrift als nichtig gelten, als wäre sie weder verfasst noch vollständig niedergeschrieben, und es soll nicht die Hilfe des Senatsbeschlusses angerufen werden, sondern es soll frei und uneingeschränkt sein, als wäre in dieser Sache schlechthin nichts erfolgt.
von conor.t am 22.03.2020
Sollten Frauen jedoch außerhalb dieser Vorschriften als Bürgen auftreten, so gilt jede schriftliche oder mündliche Verpflichtung als nichtig, als wäre sie niemals getroffen oder niedergeschrieben worden. Sie können sich nicht auf das Dekret des Senats berufen, und die Verpflichtung wird vollständig aufgehoben, als wäre in dieser Angelegenheit nichts geschehen.