Nulla res prohibet filios familias, si pro aliis maiores viginti quinque annis fideiusserint, actione adversus eos competenti teneri.
von aiden846 am 31.10.2021
Nichts verhindert Söhne unter väterlicher Gewalt, wenn sie älter als fünfundzwanzig Jahre sind und für andere Bürgschaft geleistet haben, durch geeignete Rechtshandlung gegen sie in Anspruch genommen zu werden.
von Adam am 19.04.2024
Nichts hindert volljährige Kinder über fünfundzwanzig Jahre daran, rechtlich verantwortlich zu sein, wenn sie als Bürgen für andere handeln.