Quominus fructuum, quos creditor ex rebus obligatis accepit, habita ratione ac residuo debito soluto, vel si per creditorem factum fuerit.
von vivien.s am 08.12.2019
Derart, dass von den Früchten, welche der Gläubiger aus den verpfändeten Sachen erhalten hat, unter Berücksichtigung der Abrechnung und nach Tilgung der restlichen Schuld, oder falls dies durch den Gläubiger geschehen ist.
von monika.y am 25.02.2021
Nach Berücksichtigung der Erlöse, die der Gläubiger aus dem verpfändeten Vermögen erhalten hat, und Tilgung der Restschuld, oder wenn der Gläubiger eine solche Handlung vorgenommen hat.