Quo iure, si titulo pignoris obligasti mancipia, per eandem actionem uti potes, nec creditor citra conventionem vel praesidalem iussionem debiti causa res debitoris arbitrio suo auferre potest.
von ecrin.r am 08.07.2023
Sie können dieselbe Rechtshandlung verwenden, mit der Sie das Eigentum als Sicherheit verpfändet haben. Der Gläubiger kann das Eigentum des Schuldners nicht eigenmächtig wegnehmen, weder ohne Vereinbarung noch ohne eine Anordnung der Behörde zur Schuldentilgung.
von malea.i am 14.10.2019
Nach welchem Recht, wenn du die Mancipia durch Pfandtitel verpflichtet hast, kannst du dieselbe Rechtshandlung nutzen, und der Gläubiger kann nicht ohne Vereinbarung oder präsidiale Anordnung aufgrund einer Schuld das Eigentum des Schuldners aus eigener Entscheidung wegnehmen.