De restituendis rebus, quas obligandas pro se dederas, postquam debitum fuerit extenuatum, commodati actionem etiam adversus heredes eius exercere potes.
von amy.s am 10.06.2017
Sie können gegen seine Erben eine Rückforderungsklage einreichen, um die Gegenstände zurückzuerlangen, die Sie in seinem Namen verpfändet hatten, sobald die Schuld getilgt ist.
von jolie.v am 09.04.2024
Bezüglich der Sachen, die du zur Verpfändung für ihn übergeben hattest, kannst du die Klage aus Commodatum auch gegen seine Erben geltend machen, nachdem die Schuld getilgt worden ist.