Si quis testibus usus fuerit idemque testes adversus eum in alia lite producantur, non licebit ei personas eorum excipere, nisi ostenderit inimicitias inter se et illos postea emersas fuisse, ex quibus testes repelli leges praecipiunt:
von omar.r am 08.05.2018
Wenn jemand Zeugen herangezogen hat und dieselben Zeugen später in einem anderen Verfahren gegen ihn aussagen, kann er deren Glaubwürdigkeit nicht anfechten, es sei denn, er kann nachweisen, dass nach dem ersten Verfahren Feindseligkeiten zwischen ihnen entstanden sind, die nach Gesetz als Grund für die Ablehnung von Zeugen gelten.
von karl.h am 01.04.2021
Wenn jemand Zeugen verwendet hat und eben diese Zeugen in einem anderen Rechtsstreit gegen ihn vorgebracht werden, soll soll es ihm nicht erlaubt sein, deren Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen, es sei denn, er weist nach, dass Feindseligkeiten zwischen ihm und ihnen nachträglich entstanden sind, aufgrund derer die Gesetze die Ablehnung von Zeugen anordnen.