Sciant cuncti accusatores eam se rem deferre debere in publicam notionem, quae munita sit testibus idoneis vel instructa apertissimis documentis vel indiciis ad probationem indubitatis et luce clarioribus expedita.
von matthis.836 am 20.08.2021
Alle Staatsanwälte sollten verstehen, dass sie Fälle nur dann öffentlich zur Kenntnis bringen dürfen, wenn diese durch zuverlässige Zeugen gestützt, durch eindeutige Dokumentarbeweise belegt oder durch Beweise jenseits jeden Zweifels und von kristallklarer Deutlichkeit festgestellt sind.
von lilia.833 am 29.10.2015
Es sollen alle Ankläger wissen, dass sie eine Sache nur dann in die öffentliche Kenntnis bringen sollen, die gestützt ist durch geeignete Zeugen oder versehen mit höchst eindeutigen Dokumenten oder vorbereitet mit unzweifelhaften Beweisanzeichen und klarer als das Licht selbst.