Eiusdem iuris est et si in ultima voluntate defunctus certam pecuniae quantitatem aut etiam res certas deberi sibi significaverit.
von marlen.o am 22.04.2015
Es gilt nach demselben Rechtsgrundsatz, wenn der Erblasser in seiner letzten Verfügung eine bestimmte Geldsumme oder auch bestimmte Sachen als sich selbst geschuldet bezeichnet hat.
von muhammed.9984 am 01.07.2020
Die gleiche Regel gilt, wenn jemand in seinem Testament verfügt, dass ihm ein bestimmter Geldbetrag oder bestimmte Gegenstände geschuldet werden.