Rationes defuncti, quae in bonis eius inveniuntur, ad probationem sibi debitae quantitatis solas sufficere non posse saepe rescriptum est.
von lucas867 am 03.01.2018
Es wurde oft offiziell festgestellt, dass die Aufzeichnungen des Verstorbenen, die sich unter seinen Besitztümern befinden, allein nicht ausreichen, um die ihm geschuldete Summe zu belegen.
von elyas.h am 11.10.2014
Es ist oft festgestellt worden, dass die Rechnungen des Verstorbenen, die sich unter seinen Gütern befinden, allein nicht ausreichen, um die Höhe der ihm geschuldeten Beträge zu beweisen.