Instrumenta domestica seu privata testatio seu adnotatio, si non aliis quoque adminiculis adiuventur, ad probationem sola non sufficiunt.
von rayan857 am 12.06.2014
Häusliche Instrumente oder private Zeugenaussagen oder Aufzeichnungen reichen zur Beweisführung allein nicht aus, wenn sie nicht auch durch andere Beweismittel unterstützt werden.
von amelie.g am 07.04.2016
Persönliche Dokumente, private Erklärungen oder Aufzeichnungen stellen für sich allein keine ausreichenden Beweismittel dar, es sei denn, sie werden durch zusätzliche Beweise gestützt.