Non prius ad eos, qui debitoribus fisci nostri sunt obligati, actionem fiscalem extendi oportere, nisi patuerit principales reos idoneos non esse, certissimi iuris est.
von raphael.z am 29.06.2017
Es ist ein fest etablierter Rechtsgrundsatz, dass fiskalische Maßnahmen gegen die Bürgen der Schuldner unseres Staatshaushalts nicht ergriffen werden sollten, bevor nicht nachgewiesen wurde, dass die Hauptschuldner nicht zahlen können.
von markus902 am 19.08.2016
Es ist nach höchst sicherer Rechtsprechung, dass die fiskalische Klage nicht gegen diejenigen ausgeweitet werden darf, die den Schuldnern unseres Fiskus verpflichtet sind, bevor nicht klar geworden ist, dass die Hauptschuldner nicht zahlungsfähig sind.