Cum te possessiones non in dotem pro filia tua dedisse, sed ad sustentandam eam extra dotis causam filiae tuae praedia adsignasse proponas, civilium munerum vel onerum municipalium obtentu ex persona mariti eius, quomodo matres ex persona filiorum interpellari non possunt, cum neque maritum pro uxoris obligatione conveniri posse constat, nisi ipse pro ea se obnoxium fecit.
von tabea8814 am 11.05.2022
Da Sie darlegen, dass Sie die Besitzungen nicht als Mitgift für Ihre Tochter gegeben haben, sondern ihr die Ländereien zur Unterhaltung außerhalb des Mitgiftzwecks zugewiesen haben, und zwar aufgrund zivilrechtlicher Pflichten oder kommunaler Lasten von Seiten ihres Ehemanns, ebenso wie Mütter nicht aus der Person ihrer Söhne in Anspruch genommen werden können, da es als feststehend gilt, dass ein Ehemann nicht für die Verpflichtungen seiner Ehefrau verklagt werden kann, es sei denn, er hat sich selbst für sie haftbar gemacht.
von mari821 am 26.11.2024
Da Sie darlegen, dass Sie die Besitzungen nicht als Mitgift für Ihre Tochter übergeben haben, sondern ihr Grundeigentum zur selbstständigen Versorgung zugewiesen haben, können Sie nicht aufgrund ihres Ehemanns für zivilrechtliche Pflichten oder kommunale Abgaben verantwortlich gemacht werden, ebenso wenig wie Mütter für die Verpflichtungen ihrer Söhne haftbar sind. Dies entspricht dem etablierten Rechtsgrundsatz, dass ein Ehemann nicht für die Verbindlichkeiten seiner Ehefrau in Anspruch genommen werden kann, es sei denn, er hat persönlich die Haftung übernommen.