Nominibus in dotem datis, quamvis nec delegatio praecesserit nec litis contestatio subsecuta sit, utilem tamen marito actionem ad similitudinem eius qui nomen emerit dari oportere saepe rescriptum est.
von kilian.u am 20.10.2020
Mit Namen (Schulden), die als Mitgift gegeben wurden, obwohl weder eine Delegierung vorausging noch ein Rechtsstreitbescheid folgte, ist dem Ehemann dennoch oft eine nützliche Klage, in Ähnlichkeit zu jemandem, der eine Schuld erworben hat, zugesprochen worden.
von max.838 am 17.05.2019
In kaiserlichen Reskripten wurde häufig festgestellt, dass bei Schuldansprüchen, die als Mitgift gegeben werden, dem Ehemann eine wirksame Rechtshandlung gewährt werden sollte, die derjenigen ähnelt, die jemandem zur Verfügung steht, der eine Schuld erworben hat, selbst wenn weder eine förmliche Übertragung noch eine förmliche Streitbegründung vor Gericht stattgefunden hat.