Nam si conventio placiti fine stetit, ex nudo pacto perspicis actionem iure nostro nasci non potuisse.
von liv.9829 am 14.07.2014
Denn wenn die Vereinbarung abgeschlossen war, erkennt man, dass nach unserem Recht aus einer einfachen formlosen Absprache keine Rechtshandlung hätte entstehen können.
von caroline.a am 20.06.2014
Denn wenn die Übereinkunft bei ihrem Abschluss verblieben wäre, erkennst du, dass aus einem bloßen Vertrag nach unserem Recht keine Klage hätte entstehen können.