In iudicio tam locati quam conducti dolum et custodiam, non etiam casum, cui resisti non potest, venire constat.
von cristine.863 am 05.12.2017
In einem Verfahren sowohl der Vermietung als auch der Anmietung steht fest, dass Arglist und Verwahrungspflicht in Betracht kommen, nicht jedoch ein Zufall, dem nicht widerstanden werden kann.
von elisa.e am 25.01.2016
Bei Rechtsstreitigkeiten bezüglich Mietverträgen ist festgelegt, dass die Parteien für Betrug und ordnungsgemäße Sorgfalt haftbar sind, jedoch nicht für unabwendbare Unfälle.