Quod si quis alienae iurisdictionis causam crediderit delegandam, nec praecepto cognitorem datum parientiam accomodare censemus et, contra leges obtemperaverit deleganti, omnia, quae ab ea delegatione geruntur, ita pro infectis haberi praecipimus, ac si ipsi qui delegaverant alienae iurisdictionis iudices resedissent, ut nec appellandi quidem necessitas victis adversus eas sententias imponatur.
von hendrik959 am 26.11.2024
Wenn jemand meint, einen Fall außerhalb seiner Gerichtsbarkeit delegieren zu können, bestimmen wir, dass ein durch eine solche Anordnung ernannter Richter nicht folgen soll, und falls er der unrechtmäßigen Delegation dennoch folgt, erklären wir alles unter dieser Delegation Geschehene für ungültig. Es ist, als hätten diejenigen, die den Fall delegiert haben, selbst versucht, Angelegenheiten außerhalb ihrer Gerichtsbarkeit zu verhandeln, und die unterlegenen Parteien müssen nicht einmal Berufung gegen solche Urteile einlegen.
von christin.k am 28.07.2014
Sollte jedoch jemand der Ansicht sein, dass ein Fall fremder Gerichtsbarkeit delegiert werden sollte, so erachten wir weder, dass ein per Befehl ernannter Vertreter Geduld gewähren sollte, und wenn er dem Delegierenden zuwider den Gesetzen nachgekommen ist, so verfügen wir, dass alle Handlungen, die aus dieser Delegation hervorgehen, als nichtig gelten, als hätten diejenigen, die delegiert haben, selbst als Richter in fremder Gerichtsbarkeit gesessen, sodass nicht einmal die Notwendigkeit einer Berufung gegen diese Urteile auferlegt werden soll.