Placet nobis praesides de his causis, in quibus, quod ipsi non possent cognoscere, antehac pedaneos iudices dabant, notionis suae examen adhibere, ita tamen ut, si vel per occupationes publicas vel propter causarum multitudinem omnia huiusmodi negotia non potuerint cognoscere, iudices dandi habeant potestatem.
von rose.9966 am 08.10.2024
Wir billigen, dass Gouverneure persönlich jene Fälle untersuchen sollten, für die sie zuvor Richter auf niedrigerer Ebene ernannt hatten, weil sie diese nicht selbst bearbeiten konnten. Sollten sie jedoch nicht alle derartigen Angelegenheiten prüfen können, sei es aufgrund ihrer öffentlichen Pflichten oder wegen der Vielzahl der Fälle, so sollen sie die Befugnis behalten, Richter zu ernennen.
von benett.843 am 29.03.2015
Es gefällt uns, dass die Präsides die Untersuchung ihrer eigenen Prüfung auf jene Fälle anwenden sollen, in denen sie zuvor Richter niedererer Instanz ernannt hatten, weil sie selbst nicht in der Lage waren, diese zu untersuchen, und zwar derart, dass sie, falls sie aufgrund öffentlicher Obliegenheiten oder wegen der Vielzahl der Fälle nicht alle Geschäfte dieser Art untersuchen können, die Befugnis haben, Richter zu ernennen.