( quod non ita accipi convenit, ut etiam in his causis, in quibus solebant ex officio suo cognoscere, dandi iudices licentia permissa credatur:
von liya845 am 14.02.2017
was nicht so verstanden werden sollte, dass ihnen auch die Erlaubnis erteilt wurde, Richter in Fällen zu ernennen, in denen sie üblicherweise im Rahmen ihrer Amtspflichten Untersuchungen durchführten
von anabel.q am 21.03.2016
Es ziemt sich nicht, dies so anzunehmen, dass in jenen Fällen, in denen sie gewohnt waren, aus ihrem Amt heraus zu untersuchen, die Erlaubnis, Richter zu ernennen, als erteilt gelten darf.