Licentia ei non deneganda, etiam ad responsum, qui de officio alterius viri excelsi magistri militum praesentalis pro hac nostra dispositione destinatur, in locis, in quibus apparitionis tuae sublimitatis ad responsum non contigerit reperiri, suam sollicitudinem pro emergentibus maxime causis peragere.
von greta.9972 am 25.06.2013
Die Erlaubnis sollte demjenigen nicht verweigert werden, der vom Amt eines anderen angesehenen Militärbefehlshabers für unsere Angelegenheit abgeordnet ist, um seine Verantwortlichkeiten auszuführen, insbesondere bei dringenden Angelegenheiten, an Orten, an denen das Personal Ihrer Hoheit nicht zu finden ist, um zu antworten.
von leandro.8946 am 08.08.2018
Es darf ihm die Erlaubnis nicht verweigert werden, auch zur Beantwortung, demjenigen, der aus dem Amt eines anderen hervorragenden Militäroffiziers der Präsenzliste für unsere Verfügung bestimmt ist, an Orten, an denen die Erscheinung Ihrer Hoheit zur Beantwortung nicht anzutreffen ist, um seine Sorgfalt bezüglich der besonders dringlichen Angelegenheiten auszuführen.