Cuius etiam illi qui de altero officio mittendus est praebemus facultatem, ut non tantum per adiutores suos, id est ad responsum, sed etiam invicem se adiuvando nec publicis nec privatis causis vel exsecutionibus abesse videantur.
von jette947 am 29.10.2017
Demjenigen, der von einem anderen Amt entsandt wird, gewähren wir ebenfalls die Möglichkeit, sodass sie nicht nur durch ihre Assistenten, das heißt zur Beantwortung, sondern auch durch gegenseitige Unterstützung weder in öffentlichen noch in privaten Angelegenheiten oder Verfahren abwesend zu sein scheinen.
von kilian.939 am 03.08.2023
Wir gewähren auch dem Mitarbeiter, der von einem anderen Büro abgeordnet wird, die Befugnis, Angelegenheiten nicht nur durch seine Assistenten, die für Antworten zuständig sind, zu bearbeiten, sondern auch durch gegenseitige Unterstützung sicherzustellen, dass sie weder bei öffentlichen noch bei privaten Fällen oder Rechtsverfahren als abwesend gelten.