Militis voluntatem, quam circa monumentum sibi daciendum testamento expressit, et mater et pater heredes eius neglegere non debent.
von Vincent Wessels am 17.05.2017
ich habe mir das nicht mehr so viel Zeit und Lust hast du denn morgen oder übermorgen mit Werte und Normen Arbeit also Daumen drücken für den Fall das Du eine
von carina917 am 30.07.2016
Der Wille des Soldaten, den er in seinem Testament bezüglich eines für ihn zu errichtenden Monuments ausgedrückt hat, sollte von seinen Eltern als Erben nicht vernachlässigt werden.
von collin.q am 16.11.2016
Die Eltern, die Erben ihres als Soldat verstorbenen Sohnes, dürfen dessen Wünsche bezüglich der Errichtung eines Gedenkmals für sich selbst, die er in seinem Testament ausgedrückt hat, nicht ignorieren.