Quod si pactus sit, ut tibi restituantur, si quidem ei qui deposuit successisti, iure hereditario depositi actione uti non prohiberis:
von leonhard942 am 24.09.2020
Wenn vereinbart wurde, dass die Gegenstände an Sie zurückgegeben werden sollten, und wenn Sie der Erbe der Person sind, die die Hinterlegung vorgenommen hat, sind Sie nicht gehindert, eine Klage bezüglich der Hinterlegung zu erheben:
von dean.956 am 11.12.2020
Wenn jedoch vereinbart wurde, dass sie dir zurückgegeben werden, wenn du tatsächlich demjenigen nachgefolgt bist, der die Hinterlegung vorgenommen hat, bist du nicht daran gehindert, kraft Erbrechts die Hinterlegungsklage zu nutzen: