Exhibitionis necessitatis tenetur, qui facultatem habens culpam vel dolum in explendo praecepto committit, ita ut, qui rem deteriorem exhibuit, aequitas exhibitionis proficiat, ut, quamvis ad exhibendum agi non potest, in factum tamen actio contra eum detur.
von ole923 am 20.01.2018
Derjenige ist für die notwendige Herstellung haftbar, der bei vorhandener Fähigkeit Schuld oder Betrug bei der Erfüllung des Auftrags begeht, sodass, wenn er eine minderwertige Sache hergestellt hat, die Billigkeit der Herstellung begünstigt wird, so dass, obwohl eine Klage auf Herstellung nicht erhoben werden kann, dennoch eine Klage aufgrund der Tatsachen gegen ihn gerichtet werden kann.
von aleksandar.8978 am 05.06.2013
Derjenige, der die Fähigkeit hat, einen Auftrag auszuführen, aber bei der Durchführung fahrlässig oder betrügerisch handelt, ist für eine ordnungsgemäße Herstellung verantwortlich. Wenn er etwas von minderwertiger Qualität produziert, gilt der Grundsatz der angemessenen Herstellung, was bedeutet, dass selbst dann, wenn eine direkte Herstellungsklage nicht möglich ist, dennoch eine Rechtsverfolgung auf Grundlage der Umstände des Falles erfolgen kann.