Quod si altera pars, ne huiusmodi quaestio terminetur, se subtraxerit, nihilo minus agrimensor in ipsis locis iussione rectoris provinciae una cum observante parte hoc ipsum faciens perveniet.
von luci874 am 26.04.2015
Wenn jedoch eine Partei sich weigert mitzuwirken, um die Streitschlichtung zu verhindern, wird der Landvermesser die Arbeiten vor Ort gleichwohl auf Anordnung des Gouverneurs und in Begleitung der kooperativen Partei durchführen.
von elea.i am 02.04.2022
Sollte jedoch die andere Partei sich zurückgezogen haben, um zu verhindern, dass eine solche Frage beendet wird, wird der Landvermesser nichtsdestoweniger an eben diesen Orten auf Anweisung des Provinzverwalters zusammen mit der beobachtenden Partei eben dieses Verfahren durchführen.