Si inter vos maiores annis viginti quinque rerum communium divisio relicta vel translata possessione finem accepit, instaurari mutuo bona fide terminata consensu minime possunt.
von linn.l am 29.11.2020
Wenn Sie über fünfundzwanzig Jahre alt sind und eine Teilung gemeinsamen Eigentums durch Verzicht oder Besitzübertragung vorgenommen haben, können Vereinbarungen, die in gutem Glauben durch gegenseitiges Einverständnis getroffen wurden, nicht rückgängig gemacht werden.
von chiara.r am 20.08.2019
Wenn unter euch Personen, die älter als fünfundzwanzig Jahre sind, eine Teilung gemeinsamen Eigentums durch aufgegebenen oder übertragenen Besitz ein Ende gefunden hat, können in gutem Glauben durch gegenseitiges Einverständnis beendete Angelegenheiten in keiner Weise wiederhergestellt werden.