Filium, quam habentem fundum portionem hereditatis fratribus et quibusdam aliis sub condicione verbis precariis restituere sanxit testator, post eius eventum, hereditaria parte praedii in quartae ratione retenta, compensato praeterea quod a coheredibus vice mutua percepit et, si quid deest, in supplementum deducto, quod a ceteris in eo fundo solvitur supra quartam habens, reddere compelletur.
von matthias.k am 02.12.2014
Der Erblasser verfügte, dass der Sohn, der einen Anteil des Nachlasses als Erbe erhalten hat, diesen unter bestimmten Bedingungen an seine Brüder und bestimmte andere zurückgeben muss. Nachdem diese Bedingungen erfüllt sind, hat er den Erbanteil zurückzugeben, wobei er seinen gesetzlichen Viertelsanteil am Grundstück behält. Er soll zudem etwaige Ausgleichszahlungen seiner Miterben berücksichtigen, und falls ein Fehlbetrag besteht, kann er zusätzliche Beträge abziehen. Allerdings muss er alles, was über seinen Viertelsanteil hinausgeht und von anderen in den Nachlass eingezahlt wurde, zurückgeben.
von lou.965 am 25.02.2017
Der Erblasser verfügte, dass der Sohn, der einen Teil des Grundbesitzes als Erbanteil erhält, diesen unter bestimmten Bedingungen mit Bittworten an Brüder und bestimmte andere zurückzuübertragen hat, und zwar nach dessen Eintritt, wobei der erbrechtliche Anteil des Grundstücks bei der Berechnung des Viertels berücksichtigt wird. Ferner hat er auszugleichen, was er von Miterben im gegenseitigen Austausch erhalten hat, und wenn etwas fehlt, mit Ergänzung abzüglich dessen, was von anderen auf diesem Grundstück über das Viertel hinaus gezahlt wird, soll er zur Rückgabe gezwungen sein.