Eum, ad quem usus fructus pertinet, sarta tecta suis sumptibus praestare debere explorati iuris est.
von oemer.8813 am 15.10.2024
Demjenigen, dem das Nutzungsrecht zusteht, obliegt es nach feststehender Rechtsprechung, die Gebäudeinstandhaltung auf eigene Kosten zu gewährleisten.
von leon.845 am 05.05.2019
Es ist ein rechtlich anerkannter Grundsatz, dass derjenige, der ein Nutzungsrecht besitzt, die Gebäude auf eigene Kosten in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten muss.