Si enim patronus adversus res, quas libertus eius ex castris quaesivit sui iuris indubitanter constitutus, praeteritus fuerit ab ingrato liberto, tamen contra eiusmodi peculium contra tabulas bonorum possessionem non habet secundum veterum legum sanctionem, quemadmodum oportet praefata peculia, quae ad instar castrensis peculii introducta sunt, de inofficioso querellae esse supposita?
von stefan.s am 27.06.2015
Denn wenn ein Patron von einem undankbaren Freigelassenen übergangen wird, obwohl dieser unzweifelhaft als rechtlich selbstständig gilt und Vermögen aus militärischem Dienst erworben hat, hat er dennoch nach der Sanktion alter Gesetze keine Besitzbefugnis über ein solches Sondervermögen gegen den Willen des Erblassers, wie sollten dann die vorerwähnten Sondervermögen, die nach Art des militärischen Sondervermögens eingeführt wurden, der Beschwerde eines ungebührlichen Testaments unterliegen?
von alexandra.z am 04.03.2017
Wenn ein Freigelassener, der während seines Militärdienstes Vermögen erworben hat, rechtlich unabhängig wird und dann undankbarerweise seinen Patron von seinem Testament ausschließt, kann der Patron nach altem Recht keine Besitzansprüche auf diese militärischen Einkünfte gegen das Testament erheben. Warum sollten dann ähnliche Vermögensarten, die nach dem Modell militärischer Einkünfte geschaffen wurden, Anfechtungen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht unterliegen?