Sancimus itaque quartae quidem partis restitutionem iam nunc celebrari non expectata nec morte heredis nec temporis intervallo, reliquim autem, quod post legitimam portionem restat, tunc restitui, quando testator disposuit.
von eileen.916 am 19.07.2019
Wir legen hiermit fest, dass der vierte Teil unverzüglich zu übertragen ist, ohne auf den Tod des Erben oder einen Zeitablauf zu warten, während der verbleibende Betrag, der nach dem Pflichtteil verbleibt, zum vom Erblasser festgelegten Zeitpunkt übertragen wird.
von carla.8965 am 17.11.2016
Wir verordnen daher, dass die Rückerstattung des vierten Teils nunmehr unverzüglich zu erfolgen hat, ohne auf den Tod des Erben oder einen Zeitablauf zu warten, sondern der Restbetrag, der nach dem Pflichtanteil verbleibt, alsdann zurückzuerstatten ist, wenn der Erblasser verfügt hat.