Et constat, pure inutiliter legari, nec quidquam proficere si vivo testatore de potestate heredis exierit, quia quod inutile foret legatum, si statim post factum testamentum decessisset testator, hoc non debet ideo valere, quia diutius testator vixerit.
von thore.s am 10.10.2014
Es ist festgestellt, dass ein Vermächtnis rein nutzlos beigesetzt wird und nichts gewonnen wird, wenn es während des Lebens des Erblassers aus der Verfügungsgewalt des Erben herausgeht, da ein Vermächtnis, das nutzlos gewesen wäre, wenn der Erblasser unmittelbar nach Errichtung des Testaments verstorben wäre, nicht deshalb gültig sein sollte, weil der Erblasser länger gelebt hat.
von liliah.824 am 29.03.2019
Es ist offensichtlich, dass ein solches Vermächtnis vollständig unwirksam ist, und nichts wird erreicht, wenn die Sache die Verfügungsgewalt des Erben während der Lebzeit des Erblassers verlässt, da ein Vermächtnis, das ungültig gewesen wäre, wenn der Erblasser unmittelbar nach Errichtung des Testaments verstorben wäre, nicht allein deshalb gültig werden sollte, weil der Erblasser länger gelebt hat.