Si quis filium suum exheredatum fecerit alio scripto herede, reliquerit autem ex eo nepotem vel vivum vel in ventre nurus suae constitutum, deliberante vero scripto herede filius decesserit, nulla hereditatis petitione ex nomine de inofficioso constituta vel praeparata omne adiutorium nepotem dereliquit.
von silas936 am 25.01.2019
Wenn jemand seinen Sohn enterbt und einen anderen schriftlichen Erben eingesetzt hat, und von jenem einen Enkel hinterlässt, sei es lebend oder in der Leibesfrucht seiner Schwiegertochter, und während der schriftliche Erbe noch berät, der Sohn verstirbt, ohne dass eine Erbschaftsklage wegen eines pflichtwidrigen Testaments begründet oder vorbereitet wurde, so ist dem Enkel jede Unterstützung entzogen.
von jana.y am 31.01.2023
Wenn jemand seinen Sohn enterbt und eine andere Person als Erben einsetzt, aber einen Enkel durch diesen Sohn hat (bereits geboren oder noch im Leib der Schwiegertochter), und der Sohn stirbt, während der eingesetzte Erbe noch über die Annahme der Erbschaft nachdenkt, verliert der Enkel jegliche rechtliche Unterstützung, da keine Anfechtungsklage wegen Pflichtverletzung des Testaments vorher eingereicht oder vorbereitet wurde.