Nemo post litem contestatam ordinariae sedis declinet examen, nec prius praefecti praetorio aut comitis orientis vel alterius spectabilis iudicis imploret auxilium, sed appellatione legibus facta ad sacrum auditorium veniat.
von domenik.938 am 15.06.2016
Es soll niemand nach Streitbegründung die Prüfung des ordentlichen Gerichts ablehnen, noch zunächst die Hilfe des Prätorianerpräfekten oder des Comes Orientis oder eines anderen angesehenen Richters erbitten, sondern nach erfolgter Berufung gemäß den Gesetzen zum heiligen Gerichtssaal kommen.
von pia.a am 12.08.2019
Nachdem ein Rechtsstreit eingeleitet wurde, sollte niemand dem ordentlichen Gericht fernbleiben, noch sollte er zunächst Hilfe beim Prätorianerpräfekten, dem Grafen des Ostens oder einem anderen hochrangigen Richter suchen. Stattdessen sollte er eine rechtmäßige Berufung einreichen und dann vor dem kaiserlichen Gericht erscheinen.