Quod ita constitutum iudicantes sentire debebunt, ut hac ratione non sibi concessum intellegant dandae dilationis arbitrium, sed eandem dilationem, si rerum urguentissima ratio flagitaverit et necessitas desideratae instructionis exegerit, non facile amplius quam semel nec ulla trahendi arte sciant esse tribuendam.
von rosa906 am 20.10.2017
Die Richter müssen diese Regel verstehen: Sie haben nicht die Befugnis, Aufschübe nach Belieben zu gewähren. Selbst wenn die Umstände äußerst dringend sind und eine gründlichere Vorbereitung tatsächlich erforderlich ist, sollten sie wissen, dass ein Aufschub nur einmal gewährt werden darf und ohne Tricks zur weiteren Verlängerung.
von jasmin.t am 22.08.2017
Die Richter sollen verstehen, dass ihnen hiermit nicht das Recht gegeben ist, Fristen nach Belieben zu gewähren. Vielmehr sollen sie wissen, dass eine Fristverlängerung nur dann und höchstens einmal zu gewähren ist, wenn die dringendsten Umstände es erfordern und die Notwendigkeit der gewünschten Vorbereitung es unbedingt verlangt, und zwar ohne jede Möglichkeit der künstlichen Verzögerung.