Quod hac ratione arbitramur esse moderandum, ut, si ex ea provincia ubi lis agitur vel persona vel instrumenta poscentur, non amplius quam tres menses indulgeantur:
von hugo.958 am 02.06.2013
Wir sind der Ansicht, dass dies wie folgt geregelt werden sollte: Wenn entweder eine Person oder Dokumente aus der Provinz, in der der Fall verhandelt wird, erforderlich sind, sollte eine Höchstdauer von drei Monaten gewährt werden:
von emilio.x am 08.06.2015
Wir erachten, dass dies nach folgendem Verfahren geregelt werden sollte, sodass, wenn aus der Provinz, in der der Rechtsstreit geführt wird, eine Person oder Dokumente angefordert werden, nicht mehr als drei Monate gewährt werden: