Si super possessione, quae tibi quaesita est, cum quaestionem patereris a fratre uxoris tuae, pactum conventum et stipulatio inter vos, ut adlegas, interposita est, ut, si intra diem certum idem adversarius tuus decem aureos tibi numerasset, possessione ei cederes, vel, si eam inferre quantitatem non curasset, ulterius quaestionem non patereris, et is qui ita spopondit promisso satis non fecit, consequens est te ad quem res pertinet vim ab eo pati non debere:
von luzi.b am 28.01.2018
Wenn bezüglich des Besitzes, der von Ihnen erworben wurde, während Sie eine Streitigkeit mit dem Bruder Ihrer Ehefrau erlitten, eine formelle Vereinbarung und Stipulation zwischen Ihnen, wie Sie behaupten, eingegangen wurde, dass, falls innerhalb eines bestimmten Tages derselbe Ihr Widersacher Ihnen zehn Goldmünzen zahlen würde, Sie den Besitz an ihn abtreten würden, oder falls er nicht Sorge tragen würde, diesen Betrag vorzubringen, Sie keine weitere Streitigkeit erleiden würden, und derjenige, der dies versprochen hat, dem Versprechen nicht nachgekommen ist, so folgt daraus, dass Sie, den die Angelegenheit betrifft, keine Gewalt von ihm erleiden sollten:
von heinrich.q am 02.02.2015
Wenn Sie, wie Sie behaupten, eine formelle Vereinbarung mit Ihrem Schwager über die Liegenschaft getroffen haben, die besagte, dass er Ihnen bei Zahlung von zehn Goldmünzen bis zu einem bestimmten Stichtag die Liegenschaft übertragen würde, oder dass er im Falle der Nichtzahlung aufhören würde, Ihre Eigentumsrechte zu bestreiten, und er seine Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt hat, dann sollten Sie als rechtmäßiger Eigentümer keine gewaltsamen Handlungen von ihm erdulden müssen: