Et quemadmodum omnis minor aetas excipitur in minorum restitutionibus, ita et in maiorum tempus, in quo rei publicae causa afuerint vel aliis legitimis causis, quae veteribus legibus enumeratae sunt, fuerint occupati, omne praecipiatur, et sit non absimilis in hac parte minorum et maiorum restitutio.
von melina8965 am 17.03.2024
Und ebenso wie die gesamte Zeit während der Minderjährigkeit in rechtlichen Rechtsmitteln für Minderjährige eingeschlossen ist, sollte entsprechend die gesamte Zeit, die im öffentlichen Dienst verbracht oder mit anderen gesetzlich anerkannten Tätigkeiten (wie in früheren Gesetzen aufgeführt) verbracht wurde, für Erwachsene eingeschlossen werden, sodass das rechtliche Rechtsmittel für Erwachsene in diesem Aspekt im Wesentlichen dem für Minderjährige gleicht.
von benjamin973 am 27.10.2019
Und ebenso wie jedes Mindestalter bei den Restitutionen von Minderjährigen berücksichtigt wird, so auch in der Zeit derjenigen, die die Mehrheit erreicht haben, in der sie entweder wegen der Res Publica abwesend waren oder mit anderen legitimen Gründen beschäftigt waren, die in den alten Gesetzen aufgeführt sind, soll die gesamte Zeit ausgenommen werden, und die Restitution von Minderjährigen und Volljährigen soll in diesem Teil nicht unterschiedlich sein.