Constitutionem, quam nuper fecimus disponentes, quemadmodum debent solutiones in contractibus minorum causa fieri sive ex reditibus sive ex pensionibus sive ex aliis similibus causis, etiam in usuras extendimus, quae tamen non summatim neque ex multis annis collectae iam debentur, biennales metas et centum solidorum quantitatem minime excedentes.
von mika.w am 24.10.2022
Wir erweitern unsere kürzlich erlassene Verfügung über die Zahlungsabwicklung in Verträgen mit Minderjährigen - sei es aus Einkommen, Miete oder ähnlichen Quellen - auch auf Zinszahlungen. Dies gilt jedoch nur für Zinsen, die nicht als Pauschalbetrag geschuldet oder über viele Jahre angesammelt werden, und ist auf maximal zwei Jahreswerte begrenzt, wobei einhundert Solidi nicht überschritten werden dürfen.
von evelyne.8912 am 04.12.2013
Die Verordnung, die wir kürzlich erlassen haben und die regelt, wie Zahlungen in Verträgen von Minderjährigen aus Einkünften, Mieten oder ähnlichen Gründen zu leisten sind, erstrecken wir auch auf Zinsen, die jedoch weder in Gesamtsumme geschuldet noch aus vielen Jahren eingezogen werden, wobei die Grenze von zwei Jahren und die Menge von hundert Solidi nicht überschritten werden.