Quod non solum in minorum restitutionibus, quibus utilis annus incipit currere, ex quo vicesimi sexti anni dies illuxerit, sed etiam in maiorum hoc idem adhiberi sancimus, ut et hic pro utili anno memorata continuatio temporis observetur ad interponendam contestationem finiendamque litem.
von luke875 am 02.03.2023
Wir verfügen, dass diese Regel nicht nur für die Wiederherstellungsrechte von Minderjährigen gilt, bei denen die einjährige Frist mit dem sechsundzwanzigsten Lebensjahr beginnt, sondern auch für die von Erwachsenen, sodass in beiden Fällen dieser festgelegte Zeitraum für die Einreichung des Rechtsanspruchs und den Abschluss des Verfahrens eingehalten werden soll.
von matthias.d am 06.04.2023
Wir verfügen, dass dies nicht nur bei Restitutionen von Minderjährigen, für die das Nutzjahr zu laufen beginnt, sobald der Tag des sechsundzwanzigsten Lebensjahres angebrochen ist, sondern auch bei Volljährigen anzuwenden ist, sodass auch hier anstelle des Nutzjahres die genannte Zeitspanne zur Einlegung des Rechtsmittels und zur Beendigung des Rechtsstreits beachtet wird.