In eius enim arbitrio fuerat tunc inferre litigium, cum petitae dilationis mora spatio superstite posset includi.
von ronia.967 am 16.11.2022
Es war damals in seinem Ermessen, einen Rechtsstreit zu eröffnen, wenn mit der Verzögerung des beantragten Aufschubs innerhalb der verbleibenden Frist dieser hätte eingeschlossen werden können.
von marcus.y am 20.09.2013
Er hatte die Gelegenheit, die Klage einzureichen, solange noch genügend Zeit innerhalb der beantragten Aufschubfrist verblieb.