Sin vero eiusmodi postulantur curricula, quae intra spatium receptum angustari non queunt ( quippe si in confinio legitimi temporis petantur, et eius terminos prorogabunt), dilationem petitori denegari conveniet:
von mona.858 am 17.10.2016
Wenn jedoch tatsächlich solche Verfahren gefordert werden, die innerhalb der akzeptierten Zeitspanne nicht zusammengedrängt werden können (namentlich wenn sie an der Grenze der gesetzlichen Frist beantragt werden und deren Grenzen überschreiten werden), wird es angemessen sein, dem Antragsteller eine Verzögerung zu verweigern:
von emily.i am 16.09.2016
Sollten jedoch Verfahren beantragt werden, die nicht in den üblichen Zeitrahmen passen (insbesondere wenn sie kurz vor der Rechtsfrist beantragt werden und diese überschreiten würden), sollte der Antrag auf Fristverlängerung abgelehnt werden: