De chirographis itaque communibus exhibendis cum coherede vel non perfectis in divisione placitis convenire quanti tua interest potes.
von wolfgang.g am 18.01.2015
Du kannst eine Einigung über die Teilung gemeinsamer Dokumente mit deinem Miterben erzielen oder über unvollendete Teilungsvereinbarungen, und zwar in einem Umfang, der deinem Interesse an der Angelegenheit entspricht.
von jolie865 am 05.07.2016
Hinsichtlich gemeinsamer schriftlicher Dokumente, die mit einem Miterben vorzulegen sind, oder nicht abgeschlossener Teilungsvereinbarungen kannst du dich auf den Betrag einigen, der deinem Interesse entspricht.